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Inhalt

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebrauchtfahrzeuge

(Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2022 Gebrauchtfahrzeuge

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech ten und Pflichten des Käufers 
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers aneinem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden  Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen
Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern
die gesetzlichen Regelungen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen bieten wir explizit insgesamt 1 Jahr Sachmangelhaftung ab Rechnungsdatum innerhalb des gesetzlichen Rahmens an.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. 

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

VII. Haftung für sonstige Ansprüche 1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt
VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung 

1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der KfzInnung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt 

VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz -Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz -Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz -Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

X.

Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchträdern / LKRs oder gebrauchten Ersatzteilen/Zubehör. Die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln einer Sache beträgt 2 Jahre. Hiervon abweichend wurde ich über folgendes informiert: Der Verkäufer wird die Kaufsache nur im Falle der Vereinbarung einer Verjährungsfrist von 1 Jahr für Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache verkaufen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr wird jedoch nicht für Schäden gelten, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Neufahrzeuge

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (ZDK) Stand: 01/2022 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an
einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

 II. Preise … III. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 IV. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere
Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt. 

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. 

 V. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

 VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 

 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten entstanden sind. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. 

 VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten  Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 

 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem
Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. 

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 

 VIII. Haftung für sonstige Ansprüche 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

 3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 

 IX. Gerichtsstand 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel – und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Mietvertrag Ebike AGB

1 Übernahme

1.1
Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum des Vermieters.

1.2
Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn des Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich vor Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen. Eine bereits geleistete Zahlung wird sofort zurück erstattet soweit eine Ersatzlieferung unmöglich ist. Die Haftung des Vermieters ist in diesem Falle auf Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

1.2
Der Mieter kann den Leasingvertrag vor Übergabe kündigen. Liegt das anvisierte Übergabedatum zum Zeitpunkt der Kündigung keine 30Tage in der Zukunft, hat der Vermieter Anspruch auf Aufwandersatz in Höhe von 15% des ausfallenden Umsatzes.

1.3
Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeuges zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

1.4
Sollte der Mieter seiner Verpflichtung, dass Fahrzeug zu übernehmen, nicht nachkommen, so ist er verpflichtet den Vermieter sofort darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter hat nach Ablauf eines Tages das Recht, das Fahrzeug zu behalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Mietvertrag gilt in diesem Falle gemäß §3.2 & § 3.3 vom Mieter aus als einseitig gekündigt.

1.5
Sollte der Mieter schuldhaft seiner Verpflichtung, das Fahrzeug nach Ablauf des Mietvertrages zurückzugeben, nicht nachkommen, so hat er für jeden begonnenen Tag einen Betrag in Höhe von 30 Euro Brutto Tagespauschale an den Vermieter zu zahlen. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben hiervon unberührt.

1.6
Sollte der Vermieter seiner der Verpflichtung, das Fahrzeug zurück zu nehmen, nicht nachkommen, so hat der Mieter nach Ablauf einer Stunde innerhalb der Öffnungszeiten das Recht, das Fahrzeug auf Kosten des Vermieters abzustellen und die Fahrzeugschlüssel im Briefkasten des Vermieters zu deponieren bzw. ihm diese auf anderen, versicherten Wege zukommen zu lassen. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle als ordnungsgemäß zurückgegeben.

2
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.1
Der Mieter haftet für alle dem Vermieter schuldhaft zugefügten Schäden selbst.

2.3
Im Falle des Nutzungsausfalls des Mietfahrzeuges (Zu Beginn oder während des Mietzeitraums) bei dem der Mieter keine Mitschuld trägt und der Schaden nicht binnen 72 Stunden repariert werden kann, kann der Mietvertrag gekündigt werden. Dem Mieter wird der für diesen Zeitraum bezahlte Anteil erstattet. Für darüber hinaus gehende Forderungen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3 Verwendung bzw. Nutzung des Leasinggegenstandes

3.1 Richtlinien
–Der Akku ist soweit möglich nur bis zu einer Kapazität von 20 % zu entladen, bevor er wieder geladen wird. Um den Verschleiß beim Schalten zu verringern versuchen Sie bitte nicht zu fest während des Schaltvorgangs in die Pedale zu treten.
–Verwendung eines Helms während der Fahrt.
–Bei sehr kalten Temperaturen ist die Ladekapazität und damit die Gesamtreichweite geringer als bei milden Temperaturverhältnissen.

3.2 Pflichten
–Speziell die Akkus dürfen während des Ladevorgangs weder massiver kälte noch Wärme ausgesetzt werden. ( unter -5° über 40° Grad ). Wählen Sie daher Ladestandorte, die diese Temperaturen nicht heraufbeschwören.
— Im Falle eines Unfalles: Sollte das Rad, hier auch speziell der Akku Anzeichen einer Beschädigung aufweisen, müssen Sie die Fahrt abbrechen. Das Innere des Akkus darf nicht direkt mit Wasser oder Luftfeuchtigkeit in Kontakt treten. Hierbei besteht Lebensgefahr!
— Eine vorsichtige Kontrolle der elementaren Funktionen Motor & Bremse & Festsitz der Teile vor jedem Fahrantritt wird vorausgesetzt.
— Die Nutzung des Fahrzeuges auf Privatwegen ist untersagt.Die Nutzung des Fahrzeuges auf Wald- & Wanderpfaden & Wanderwegen ist untersagt.
– Wettrennen, Geländefahrten oder ähnlichen Nutzungsformen sind verboten.
– Die Beförderungen von Gefahrgut ist verboten.
– Die Begehung und Verübung von Straftaten ist verboten.
— Es dürfen keine weiteren Personen auf dem Rad mitgeführt werden.
— Die Nutzung des Fahrzeuges ist außerhalb der europäischen Länder.

4 Berechtigte Fahrer
Jeder Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein. Dies muss er dem Vermieter vor Vertragsschluss nachweisen. Gleichzeitig dazu muss der Personalausweis oder der europäische Reisepass mit deutscher Meldebescheinigung vorgelegt werden.

4.1
Das Fahrzeug darf nur von den im Übergabeprotokoll genannten Personen gefahren werden.

4.2
Eine Nutzung durch andere Personen ist untersagt. Wenn der Mieter die im § 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter dies trotzdem nach Vertragsschluss genehmigen. Bis zur Genehmigung durch den Vermieter ist dies allerdings strengstens untersagt.

4.3
Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zutritt durch Dritte versagt bleibt. Im Falle einer Einwirkung durch Dritte, auch vom Vollstreckungs-, oder ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle rechtlich zulässigen & gebotenen Schritte einzuleiten, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von rechten Dritter verfügbar zu machen.

5 Fahrzeugreinigung
Folgende Verhaltensweisen sind grundsätzlich verpflichtend:
Es darf ausdrücklich KEINE Dampfreinigung am Fahrzeug durchgeführt werden

6 Zusätzliche Kosten für Endreinigung
Das Fahrzeug wird nach Ablauf der Vermietung Nass abgewischt & gereinigt zurückgeben. Der Mieter kann eine Aufwandspauschale in Höhe von 23 € Brutto gelten machen, sollte das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgegeben werden.

7 Aufladen
Vor Beginn des Mietvertrages wird das Fahrzeug vollgeladen übergeben. Bei Ablauf des Leasings wird es ebenso vollgeladen übernommen. Die Kosten für die Ladevorgänge übernimmt der Mieter.

8 Schäden am Fahrzeug / Haftung des Leasingnehmers / Regelmäßige Wartung
Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß Übergabeprotokoll.
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres & funktionstüchtiges Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften & Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzu- bzw. zu verschließen.
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung / Nutzung des Fahrzeuges durch berechtigte, als auch unberechtigte Personen entstanden sind.
Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten / Wertminderung / Nutzungsausfall /Anwaltskosten oder im Falle eines Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sprich Restwert, Zeitwert, Anwaltskosten für das Fahrzeug, sofern ein berechtigter Fahrer des Mieters den Unfall verursacht hat. Bei Unfallflucht, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Fahrers haftet der Mieter unbeschränkt.
Bei durch unbekannte Dritte verursachte Schäden, haftet der Mieter ebenso.
Verkehrsverstöße & anfallende zivil- & strafrechtliche Gebühren übernimmt der Mieter.
Das Fahrzeug ist Scheckheft gepflegt. Der Mieter übernimmt die Organisation für die regelmäßige Wartungen sowie die Inspektionen des Fahrzeuges innerhalb des Mietzeitraumes selbst. Bei Überschreitung der Wartungsfrist muss er den Vermieter innerhalb eines Tages darüber informieren.
Der Vermieter ist berechtigt die für die Strafverfolgung solcher Verstöße benötigten Daten an die entsprechenden Behörden weiterzugeben.

9 Verhalten bei Unfällen in der Mietperiode
Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild und / oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Es ist dem Mieter untersagt gegnerische Ansprüche den Schaden betreffend anzuerkennen. Der Mieter muss eine schriftliche Skizze des Schadenshergang anfertigen. In diesem müssen auch die Namen und die Anschrift der beteiligten Personen aufgeführt sein.

10 Verhalten bei Fahrzeugschäden
Für Reparaturen am Fahrzeug bedarf es der Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter darf für eine Reparatur nur eine FACHWERKSTATT beauftragen. Falls die Fachwerkstatt kein entsprechendes Teil liefern kann, wird zunächst der Vermieter Firma Weller kontaktiert. Kosten für die weitere Mobilität oder Unterkunft übernimmt der Mieter in diesen Fällen selbst.
Reparaturkosten werden gegen Vorlage der Originalbelege sowie den ausgetauschten Teilen vom Vermieter erstattet. Ansonsten ist der Vermieter nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet.
Im Versicherungsfalle und / oder im Totalschadenfalle muss sich der Mieter immer direkt an den Vermieter wenden:

Ernst Weller Fahrzeughandel & Reparatur, Inhaber Max Weller e.k.
Herchener Straße 2-4
57635 Weyerbusch
Tel. 02686590
Email: info@autohaus-weller.de

Der Kontakt, die Abwicklung & die Abrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens kann nur mit der Zustimmung des Vermieters erfolgen. Versicherungsauszahlungen im Rahmen eines Totalschadens können nur an den Vermieter erfolgen.